Ausführungsbestimmungen

Grundlagen

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung

Art. 3, Abs. 5 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Kauffrau/Kaufmann vom 01. Januar 2003: "Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Ausbildungsstand der lernenden Person halbjährlich im Bericht der Arbeits- und Lern­situation fest. Dieser wird mit der lernenden Person besprochen und ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen 8.
8 Das Formular für den Bericht der Arbeits- und Lernsituation entspricht dem Aus­bildungsbericht gemäss Art. 18 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 07. November 1979."

 

Art. 15, Abs. 2 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Kauffrau/Kaufmann vom 01. Januar 2003: "Der betriebliche Teil der Lehrabschlussprüfung der Basisbildung und der erweiterten Grundbildung umfasst 4 Fächer:

a) Arbeits- und Lernsituationen: Pro Lehrjahr finden zwei Beurteilungen und Rück­meldungen statt. Der Mittelwert der sechs Arbeits- und Lernsituationen bildet die Fachnote."

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Kauffrau/Kaufmann vom 01. Januar 2003, Teil C Systematik der Prüfungselemente